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Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

Durch Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGB1. I S. 2131) sind rückwirkend zum 1. Juli 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt.

Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.

Wir haben uns aufgrund der geänderten Gesetzeslage somit für einen Versand der Rechnungen als PDF ohne elektronische Signatur entschieden. Sollten Sie dennoch eine qualifizierte Signatur benötigen, so bieten wir Ihnen diese weiterhin als kostenpflichtige Option zu 0,75 Euro zzgl. MwSt. pro Rechnung an.

Bitte informieren Sie uns wenn Sie dies wünschen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de

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